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Auszug aus dem Heilpraktikergesetz:
"(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt (approbiert) zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde (…) ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten (…), auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird."
Heilpraktikergesetz (im vollen Wortlaut)
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.2.1939 ( RGBl I S.251 )
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde ...ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach 1 in Zukunft erhalten.
(2) ...
§ 3
Die Erlaubnis nach 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
§ 4
( außer Kraft )
§ 5(1) Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach 1 z u besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach . 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung des Gesetzes.
(2) ...
§ 7
(1) Der Reichsminister des Inneren erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 8
(1) Dieses Gesetzt tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs.1 Nr.1 und § 148 Abs.1 Nr.7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.
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